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Im Nationalpark ist unter anderem verboten:
Zu Lagern.
Für die Gegend fremde Pflanzen zu pflanzen bzw. Tiere anzusiedeln.
Freizeit- und Motrorsportwettbewerbe abzuhalten.
Zweige abzubrechen, Bäume oder Büsche zu fällen oder anders zu beschädigen.
Jährlich vom 1/1 bis 15/6 das Vogelschutzgebiet (rot auf der Karte eingezeichnet) zu besuchen.
Jährlich 1. April bis 15. Juli beschilderte Inseln und Eilande zu betreten bzw. sich mehr als 100m zu nähern.
In folgenden Gewässern mit Motoren ausgestattete Boote zu benutzen oder zu Angeln: Tiån, Tisjön, Östasjön, Kölforsån und Lillån.
Wasserski zu fahren.
Zu Zelten oder außerhalb besonders markierter Plätze Feuer zu machen.
Pflanzen zu pflücken oder auszugraben. Beeren und essbare Pilze dürfen gesammelt werden.
Auf Bäume zu klettern, in denen Tiere hausen, Insekten zu sammeln oder ansonsten beabsichtigt Tiere zu stören oder ihnen anders zu schaden.
Motorgetriebene Fahrzeuge zu Land oder auf dem Eis zu benutzen.
Reiten oder Fahrrad fahren.
Hunde ohne Leine laufen zu lassen. Ausnahmen gelten im für die Jagd in diesem Gebiet zugelassenen Umfang.
Mit Booten schneller als 12 Knoten.
Zu fahren oder kommerziell tätig zu werden.
Vorschriften des Schwedischen Amtes für Naturschutz für den Nationalpark Färnebofjärden:
Beschlossen am 13 Mai 1997. Die Vorschriften treten am 10 September 1998 in Kraft. Mit Unterstützung von §4 der Nationalparkverordnung (1987:938) und im Einverständnis mit den Regierungen der Länder Västmansland, Gävelborg und Dalarna teilt das Staatliche Amt für Naturschutz folgende Vorschriften für den Nationalpark Färnebofjärden nach §5, Absatz 2 Naturschutzgesetz (1964:822) mit.
Falls Sie die vollständigen Vorschriften für den Nationalpark Färnebofjärden lesen möchten, klicken Sie bitte hier: www.naturvardsverket.se
(Natur & Naturvård / Nationalparker / Färnebofjärden / Föreskrifter) oder laden Sie den "Schutzplan mit Vorschriften" von der Fakten / Informationsseite herunter.
Falls man eine Befreiung von den Vorschriften im Nationalpark beantragen will, so muss man diese bei der Landesregierung, in der die Befreiung gelten soll, beantragen. Die Länderregierung erhebt eine Abgabe für jeden Antrag.
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Besseren Fisch kann man nicht in die Pfanne bekommen. Sie halten sich gerne in tieferen Gewässern auf. In Färnebofjärden gibt es viele von ihnen, aber kaufen Sie eine Anglerkarte bevor Sie die Angel auswerfen.
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